Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 80

§ 80 Sonstige Ansatz- und Bewertungsregeln in den Abschlussrechnungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 80 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 80 BHV 2013 behandelt "Sonstige Ansatz- und Bewertungsregeln in den Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Langfristige, unverzinste Forderungen sind zum Barwert zu verrechnen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonstige Ansatz- und Bewertungsregeln in den Abschlussrechnungen

§ 80. (1) Langfristige, unverzinste Forderungen sind zum Barwert zu verrechnen.

(2) Vermögenswerte und Fremdmittel in fremder Währung sind zum Referenzkurs der EZB zum 31. Dezember des Finanzjahres in Euro umzurechnen. Die daraus entstehenden Differenzen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu erfassen.

(3) Vermögenswerte in Form von Bau-, Werk-, Roh-, Betriebs- und Hilfsstoffen, fertigen und nicht fertigen Erzeugnissen sind als Vorräte in der Abschlussrechnung anzusetzen. Selbsterstellte Vorräte sind zu den Herstellungskosten anzusetzen, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte sind zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind mit dem niederen Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:

(4) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst nach dem First-in-First-out-Verfahren (FIFO) zu bewerten.

(5) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, werden nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abgewertet, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft, getauscht oder verteilt werden können.

(6) Eine Wertminderung von Vermögenswerten ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet und sich die Umstände, unter denen die erstmalige Erfassung erfolgte, wesentlich geändert haben.

(7) Eine Wertminderung ist bei Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten im betrieblichen Sachaufwand und bei Beteiligungen und Finanzinstrumenten im Finanzaufwand erfolgswirksam zu verrechnen.

(8) Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte vorzunehmen, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben. Der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.

(9) Eine Wertaufholung ist bei Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten in den sonstigen betrieblichen Erträgen und bei Beteiligungen und Finanzinstrumenten in den Finanzerträgen erfolgswirksam zu verrechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 80 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 80 BHV 2013 behandelt "Sonstige Ansatz- und Bewertungsregeln in den Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.