§ 52
§ 52 Währungstauschverträge und sonstige derivative Finanzinstrumente
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52 BHV 2013?
- Kernaussage§ 52 BHV 2013 behandelt "Währungstauschverträge und sonstige derivative Finanzinstrumente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Währungstauschverträge und sonstige derivative Finanzinstrumente
(§§ 78 Abs. 1 und 93 Abs. 3 BHG 2013)
§ 52. (1) Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden.
(2) Währungstauschverträge haben die folgenden vertraglichen Form- und Inhaltserfordernisse zu erfüllen:
(3) Die Verrechnung von Sicherungsgeschäften hat zusammen mit dem jeweiligen Grundgeschäft zu erfolgen. Währungstauschverträge sind als Forderungen aus Währungstauschverträgen und als Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen mit jenen Beträgen zu verrechnen, die in den Verträgen genannt sind. Forderungen aus Währungstauschverträgen sind zum Nominalwert und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.
(4) Zinsen, Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) aus Währungstauschverträgen sind periodengerecht im Finanzergebnis netto zu verrechnen. Angefallene Zinsen, die noch nicht gezahlt worden sind, und Aufgelder (Agio) sind als sonstige Verbindlichkeiten zu verrechnen. Abgelder (Disagio) sind als sonstige Forderungen zu verrechnen.
(5) Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit einem Sicherungsgeschäft sind nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Finanzaufwand zu verrechnen. Die Ein- und Auszahlungen sind im Geldfluss aus operativer Verwaltungstätigkeit auszuweisen.
(6) Sonstige derivative Finanzinstrumente sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
(7) Die Verrechnung von Einlagen nach § 34 Abs. 1 Z 19 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung erfolgt nach § 96 Abs. 3 BHG 2013. In der Vermögensrechnung sind Einlagen unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Verbindlichkeiten aus Einlagen sind zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.
(8) Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen in fremder Währung sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag umzurechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 52 BHV 2013 behandelt "Währungstauschverträge und sonstige derivative Finanzinstrumente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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