Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben und Anwendung automatisierter Verfahren

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 5 BHV 2013 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Organe der Haushaltsführung haben sich für die Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung des HV-Systems zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben und Anwendung automatisierter Verfahren

(§§ 103 und 104 BHG 2013)

§ 5. (1) Die Organe der Haushaltsführung haben sich für die Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung des HV-Systems zu bedienen.

(2) Sonstige Anwendungen zur informations- und kommunikationstechnischen Unterstützung der Haushaltsführung (IT-Anwendungen – wie zB andere Systeme, Verfahren, Anwendungen oder Anlagen) dürfen im Gebarungsvollzug nur eingesetzt werden, wenn diese mit dem HV-System technisch kompatibel sind und die organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz gegeben sind. Das zuständige haushaltsleitende Organ hat

(3) Die Dokumentation des HV-Systems obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Die Dokumentation sonstiger Anwendungen nach Abs. 2 obliegt dem haushaltsleitenden Organ, das die Erstellung der IT-Anwendung und dessen Einsatz beauftragt. Die Dokumentation muss für jede Programmversion insbesondere folgende Informationen enthalten:

(4) Wird die Einführung einer neuen IT-Anwendung im Sinne von Abs. 3 oder eine wesentliche Änderung einer bereits im Einsatz befindlichen IT-Anwendung beabsichtigt, ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ eine Aufgabenuntersuchung über die geplante Maßnahme durchzuführen. Das zuständige haushaltsleitende Organ hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof das Ergebnis der Aufgabenuntersuchung zu übermitteln, welches einer sachverständigen dritten Person eine Beurteilung des Sachverhaltes zu ermöglichen hat. Über die beabsichtigten Maßnahmen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen. Die Aufgabenuntersuchung hat insbesondere zu enthalten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 5 BHV 2013 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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