§ 31
§ 31 Einzahlungs- und Auszahlungsanordnung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 BHV 2013?
- Kernaussage§ 31 BHV 2013 behandelt "Einzahlungs- und Auszahlungsanordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 67 und den damit zusammenhängenden Erträgen und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einzahlungs- und Auszahlungsanordnung
§ 31. (1) Für die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 67 und den damit zusammenhängenden Erträgen und Aufwendungen sind Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen zu erteilen. Hierzu gehören neben Ein- und Auszahlungen des Bundes von und an Dritte auch Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen nach § 63 Abs. 1 BHG 2013 und Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind. Weiters sind Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen zu erteilen, wenn Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind, die nach § 34 Abs. 1 Z 9 bis 12 BHG 2013 nicht veranschlagt werden (Ersatzforderungen/Ersatzverbindlichkeiten zu absetzbaren Zahlungen).
(2) Für die Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten auf Grund von Zahlungsansprüchen oder Zahlungsverpflichtungen, die nach § 34 Abs. 1 BHG 2013 nicht voranschlagswirksam zu verrechnen sind, ist gleichfalls eine Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnung zu erteilen.
(3) Einzahlungs- und Auszahlungsanordnungen stellen gleichermaßen einen Zahlungsauftrag, als auch einen Verrechnungsauftrag dar.
(4) Einzahlungs- und Auszahlungsanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach § 28 zu erteilen. Hierzu sind die Zahlungs- und Verrechnungsdaten nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemaske zu erfassen und freizugeben. Ist das Erlassen von Einzahlungs- und Auszahlungsanordnungen in elektronischer Form mangels direkter Anbindung an das HV-System nicht möglich, sind diese in schriftlicher Form nach § 29 zu erteilen.
(5) Für Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstige abrechnungspflichtige Gebarungsfälle ist zunächst die Verrechnung einer Forderung oder Verbindlichkeit in der entsprechenden Betragshöhe anzuordnen. Diese Geschäftsfälle sind nach § 96 Abs. 7 BHG 2013 nach ihrer Auszahlung durch die haushaltsführende Stelle grundsätzlich nach tatsächlich erbrachter Leistung, spätestens jedoch nach drei Jahren abzurechnen. Ist anlässlich der Abrechnung eine weitere Anordnung für eine Schlusszahlung (Ein- oder Auszahlung) zu erteilen, ist in dieser Anordnung die geleistete Anzahlung, Vorauszahlung oder sonstige Teilzahlung entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Bei Darlehen, die gewährt werden, ist von der haushaltsführenden Stelle eine Auszahlungsanordnung für die Zuteilung des Darlehens an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer und eine Annahmeanordnung mit den vereinbarten Rückzahlungsbeträgen zu erteilen.
(7) Periodisch wiederkehrende Zahlungen in gleich bleibender Höhe (zB Mieten) können mittels Daueranordnung (Dauereinzahlungs- oder Dauerauszahlungsanordnung) beauftragt werden, die entweder in elektronischer Form nach § 28 oder mangels direkter Anbindung an das HV-System in schriftlicher Form nach § 29 erteilt werden können.
(8) In den Fällen von absetzbaren Zahlungen ist ersatzweise die Verrechnung einer Forderung oder Verbindlichkeit mit den damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträgen anzuordnen (Ersatzforderung bzw. Ersatzverbindlichkeit):
(9) Die Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten und den damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträgen nach § 66, die entweder zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren einzuheben oder zu leisten sind, sind ebenfalls durch Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen anzuordnen. In der Anordnung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen als Forderung oder Verbindlichkeit gebucht werden können. Aufwendungen und Erträge sind entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den jeweiligen Finanzjahren abzugrenzen. Für die Erfassung von Beträgen für Dauerschuldverhältnisse ist § 65 Abs. 4 anzuwenden.
(10) Für Ein- oder Auszahlungen, die zu- oder abgeflossen sind bevor eine diesbezügliche Anordnung erteilt worden ist, ist die Erlassung einer Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnung unverzüglich nachzuholen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 31 BHV 2013 behandelt "Einzahlungs- und Auszahlungsanordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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