§ 59
§ 59 Gliederung der Vermögensrechnung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 59 BHV 2013?
- Kernaussage§ 59 BHV 2013 behandelt "Gliederung der Vermögensrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gliederung der Vermögensrechnung
(§ 94 BHG 2013)
§ 59. (1) Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen zu verrechnen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen zu entsprechen hat.
(2) Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen und die Fremdmittel sind als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.
(3) Als „kurzfristiges Vermögen“ sind alle Vermögenswerte auszuweisen, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden. Das kurzfristige Vermögen hat als Mindestinhalte liquide Mittel, kurzfristiges Finanzvermögen, kurzfristige Forderungen und Vorräte auszuweisen.
(4) Als „kurzfristige Fremdmittel“ sind alle Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr auszuweisen. Die kurzfristigen Fremdmittel haben als Mindestinhalte Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung, kurzfristige Finanzschulden, kurzfristige Verbindlichkeiten und kurzfristige Rückstellungen auszuweisen.
(5) Das Vermögen und die Fremdmittel sind dann als „langfristig“ auszuweisen, wenn sie nicht als kurzfristig auszuweisen sind. Das langfristige Vermögen hat als Mindestinhalte Finanzanlagen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte aufzuweisen. Langfristige Fremdmittel haben als Mindestinhalte langfristige Finanzschulden, langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen aufzuweisen.
(6) Das Nettovermögen gliedert sich in den Saldo der Eröffnungsbilanz, die Bundesfinanzierung, das kumulierte Nettoergebnis aus der Ergebnisrechnung, die Neubewertungsrücklagen und die Fremdwährungsumrechnungsrücklagen. Das Nettovermögen (Ausgleichsposten) hat als Mindestinhalte den kumulierten Nettoaufwand und den Saldo aus der Eröffnungsbilanz aufzuweisen.
(7) Die Trennung in kurzfristige und langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten hat quartalsmäßig zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 59 BHV 2013 behandelt "Gliederung der Vermögensrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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