§ 77
§ 77 Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen
Fassung: 19. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 77 BHV 2013?
- Kernaussage§ 77 BHV 2013 behandelt "Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen
§ 77. (1) Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (§ 98 Abs. 3 Z 4 BHG 2013) zu erfolgen. Für die Abzinsung ist ein 7-Jahresdurchschnitt der am 31. Dezember gültigen umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) zu verwenden.
(2) Als Ausgangspunkt für die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen sind die Rückstellungen der Abschlussrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres heranzuziehen.
(3) Die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen zum 31. Dezember des Finanzjahres sind nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu ermitteln. Dabei ist zunächst die Höhe der Anwartschaften zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anspruches zu ermitteln und dieser Betrag dann auf die Dienstzeit finanzmathematisch zu verteilen (Dienstzeitenanteile).
(4) Für die Berechnungen ist der Personalstand zum 31. Dezember des Finanzjahres heranzuziehen, wobei folgende dienstrechtliche Konstellationen zu berücksichtigen sind
(5) Für den nach Abs. 4 anspruchsberechtigten Personalstand ist die Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu ermitteln.
(6) Die zu erwartenden Jubiläumszuwendungen sind auf der Basis
(7) Die zu erwartenden Abfertigungszahlungen sind auf der Basis
(8) Die Veränderungen der so berechneten Rückstellungen gegenüber dem Stand der Rückstellungen aus der Verrechnung sind als Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen zu erfassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 77 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 77 BHV 2013 behandelt "Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. März 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. März 2026
- Fassung seit
- 19. März 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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