Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 19. März 2026RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 120

§ 120 Entfall der Prüfung oder stichprobenweise Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

Fassung: 19. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 120 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 120 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entfall der Prüfung oder stichprobenweise Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

(§ 113 Abs. 5 BHG 2013)

§ 120. (1) Auf Grund des § 116 Abs. 1 BHG 2013 werden im Folgenden jene Fälle festgelegt, bei denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann.

(2) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Belegs hat zu unterbleiben, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger und der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach

(3) Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist stichprobenartig vorzunehmen, wenn die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach bereits auf Grund von vorherigen Verfügungen der haushaltsführenden Stelle aus den Unterlagen zum Gebarungsfall festgesetzt worden ist.

(4) In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf beschränken, dass signifikante Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung zu begründen sind. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden Angaben in den Unterlagen glaubhaft gemacht wurden, aber in Folge ihrer Eigenart und Menge nicht geprüft werden können.

(5) Die rechnerische Prüfung kann stichprobenweise erfolgen, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 120 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 120 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. März 2026
Fassung seit
19. März 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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