§ 25
§ 25 3. TEIL
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 BHV 2013?
- Kernaussage§ 25 BHV 2013 behandelt "3. TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Grund des § 116 Abs. 1 erster Satz BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. TEIL
Anordnungen im Gebarungsvollzug
1. Abschnitt
Allgemeines zu den Anordnungen im Gebarungsvollzug
Grundsätze bei Anordnungen
(§§ 87 und 116 Abs. 1 erster Satz BHG 2013)
§ 25. (1) Auf Grund des § 116 Abs. 1 erster Satz BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zur Anordnung im Gebarungsvollzug erlassen.
(2) Ausführende Organe dürfen nach § 87 Abs. 1 BHG 2013 grundsätzlich nur auf Grund einer Anordnung des zuständigen anordnenden Organs Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten, Verrechnungen durchführen und Sachen annehmen oder abgeben. Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist in den folgenden Anlassfällen – wie folgt – zu erteilen:
(3) Anordnungen im Gebarungsvollzug sind von den zuständigen Organen unverzüglich, sobald der dem Gebarungsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, zu erlassen (§ 87 Abs. 4 BHG 2013) und an das zuständige ausführende Organ weiterzuleiten. Ändert sich ein der Anordnung zu Grunde liegender Sachverhalt, ist unverzüglich eine neuerliche Anordnung vom anordnenden Organ zu erlassen.
(4) Die anordnenden Organe haben dafür zu sorgen, dass bei den zu veranschlagenden Ein- und Auszahlungen die den Einzahlungen zu Grunde liegenden Obligos und Forderungen, sowie die den Auszahlungen zu Grunde liegenden Obligos und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Zufließens der Einzahlung bzw. des Abfließens der Auszahlung in den Verrechnungsaufschreibungen bereits erfasst sind.
(5) Sofern auf Grund der haushaltsrechtlichen Vorschriften für einen Gebarungsfall das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen oder mit dem dafür zuständigen haushaltsleitenden Organ hergestellt worden ist, ist dies durch Angabe von Datum und Aktenzahl in der Anordnung zu vermerken.
(6) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verrechnung können mit einer Anordnung auch mehrere Beträge zum Vollzug angeordnet werden, insbesondere dann, wenn wiederkehrende Zahlungen (zB Raten oder andere Teilbeträge) anzunehmen oder zu leisten sind oder wenn mehrere Verrechnungskonten gleichzeitig belastet werden.
(7) Die Aufteilung von Zahlungs- und Verrechnungsbeträgen auf mehrere Anordnungen, um damit festgelegte Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.
(8) Für jede Rechnung ist vom anordnenden Organ eine eigene Anordnung zu erlassen. Die Behandlung mehrerer Rechnungen in einer Sammelanordnung ist ausschließlich für gleiche Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfänger zulässig.
(9) Anordnungen im Gebarungsvollzug sind nach den §§ 28 und 29 ausnahmslos schriftlich zu erteilen, wobei der elektronischen Anordnung grundsätzlich der Vorzug zu geben ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 25 BHV 2013 behandelt "3. TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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