§ 11
§ 11 Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber
Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 PEPP-Vollzugsgesetz?
- Kernaussage§ 11 PEPP-Vollzugsgesetz behandelt "Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber
§ 11. (1) PEPPAnbieter und PEPPVertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder vertreiben (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3), haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Art. 11 dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP das 6. Hauptstück des VAG 2016 einschließlich der für Versicherungsanlageprodukte geltenden Bestimmungen, jedoch mit Ausnahme von §§ 128a, 129, 131, 132, 135b Abs. 1 und § 135e VAG 2016, einzuhalten.
(2) PEPPVertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238, mit Ausnahme des Art. 34 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Art. 11 dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP die §§ 29 Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 1, 4 und 5, 48, 49, 50, 51, 53, 56, 59 und 60 WAG 2018 einzuhalten.
(3) PEPPAnbieter und PEPPVertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d und e sowie Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, c, d, e und f der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder vertreiben (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3), haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Art. 11 dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP die §§ 29 Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 1, 4 und 5, 48, 49, 50, 51, 53, 59 und 60 WAG 2018 einzuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 PEPP-Vollzugsgesetz in einfachen Worten?
§ 11 PEPP-Vollzugsgesetz behandelt "Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2022
- Fassung seit
- 11. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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