Bundesgesetze

PEPP-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 11. Juni 2022RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011921 · BGBl. I Nr. 74/2022 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 PEPP-Vollzugsgesetz?

  • Kernaussage§ 11 PEPP-Vollzugsgesetz behandelt "Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber

§ 11. (1) PEPPAnbieter und PEPPVertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder vertreiben (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3), haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Art. 11 dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP das 6. Hauptstück des VAG 2016 einschließlich der für Versicherungsanlageprodukte geltenden Bestimmungen, jedoch mit Ausnahme von §§ 128a, 129, 131, 132, 135b Abs. 1 und § 135e VAG 2016, einzuhalten.

(2) PEPPVertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238, mit Ausnahme des Art. 34 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Art. 11 dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP die §§ 29 Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 1, 4 und 5, 48, 49, 50, 51, 53, 56, 59 und 60 WAG 2018 einzuhalten.

(3) PEPPAnbieter und PEPPVertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d und e sowie Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, c, d, e und f der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder vertreiben (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3), haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Art. 11 dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP die §§ 29 Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 1, 4 und 5, 48, 49, 50, 51, 53, 59 und 60 WAG 2018 einzuhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 PEPP-Vollzugsgesetz in einfachen Worten?

§ 11 PEPP-Vollzugsgesetz behandelt "Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 2022 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2022
Fassung seit
11. Juni 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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