Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 79

§ 79 . Präzisionsanflugbefeuerung I

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 79 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 79 ZFV 1972 behandelt ". Präzisionsanflugbefeuerung I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Präzisionsanflugbefeuerung I muß auf der verlängerten Pistenmittellinie aus einer 900 m langen Reihe von 4...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 79. Präzisionsanflugbefeuerung I

(1) Eine Präzisionsanflugbefeuerung I muß auf der verlängerten Pistenmittellinie aus einer 900 m langen Reihe von 4 m breiten Kurzbalken zu je 5 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern bestehen und in einem Abstand von 300 m vor der Schwelle einen 30 m breiten Querbalken aufweisen, der aus dem dort vorhandenen Mittellinie-Kurzbalken und beiderseits davon aus je 8 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern besteht.

(2) Die Anordnung und Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung I müssen dem Muster der Anlage 20 entsprechen.

(3) Bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie I ist die Reihe der Mittellinien-Kurzbalken durch Blitzfeuer auf der verlängerten Pistenmittellinie und durch je 1 Blitzfeuer beiderseits der zugehörigen Schwelle zu ergänzen. Die Blitzfeuer müssen aufeinanderfolgend, beginnend beim äußersten Feuer zur Piste hin, zweimal pro Sekunde aufleuchten und getrennt von der übrigen Anflugbefeuerung von der Flugplatzkontrollstelle aus schaltbar sein.

(4) Wo es das Anflugverfahren erfordert, ist es zulässig, die Reihe der Blitzfeuer anflugseitig zu verlängern, wobei der Abstand der Blitzfeuer außerhalb der Anflugbefeuerung voneinander nicht mehr als 100 m betragen darf.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt – Anflugbefeuerung
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 79 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 79 ZFV 1972 behandelt ". Präzisionsanflugbefeuerung I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:44
Frühere Fassungen

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