§ 83
§ 83 . Pistenrandbefeuerung
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 83 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 83 ZFV 1972 behandelt ". Pistenrandbefeuerung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Breitenausdehnung von Pisten, welche eine Schwellenbefeuerung aufweisen, muß durch eine Pistenrandbefeuerung nach dem Muster der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 83. Pistenrandbefeuerung
(1) Die Breitenausdehnung von Pisten, welche eine Schwellenbefeuerung aufweisen, muß durch eine Pistenrandbefeuerung nach dem Muster der Anlage 19 gekennzeichnet sein. Die Randfeuer müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 60 m hintereinander, entlang der Pistenlängsseiten nicht weiter als 3 m außerhalb des Pistenrandes errichtet sein.
(2) Bei Instrumentenpisten müssen die Randfeuer weiße, gerichtete Hochleistungsfeuer sein, welche durch weiße, rundstrahlende Feuer (Spitzenlichter) ergänzt werden. Bei anderen Pisten genügen weiße, rundstrahlende Randfeuer mit mindestens 25 cd.
(3) In Einmündungs- und Kreuzungsbereichen von Pisten und Rollwegen müssen die Randfeuer Unterflurfeuer sein. Ist nur ein Randfeuer betroffen, kann dieses ausgelassen werden.
(4) Bei versetzten Schwellen (§ 39 Abs. 3) müssen die vor der Schwelle stehenden Randfeuer pistenauswärts rot und pisteneinwärts weiß leuchten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 83 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 83 ZFV 1972 behandelt ". Pistenrandbefeuerung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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