§ 12
§ 12 . Oberflächenbeschaffenheit
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 12 ZFV 1972 behandelt ". Oberflächenbeschaffenheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bewegungsflächen müssen eine nicht staubende Oberfläche haben und frei sein von Erhebungen und Vertiefungen (wie Furchen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 12. Oberflächenbeschaffenheit
(1) Bewegungsflächen müssen eine nicht staubende Oberfläche haben und frei sein von Erhebungen und Vertiefungen (wie Furchen, Radspuren, Erdaufwürfen und Erdlöchern) sowie von Steinen und anderen Gegenständen, durch welche die Steuerung von Luftfahrzeugen beeinträchtigt oder Schäden an Luftfahrzeugen verursacht werden könnten. Soweit Triebwerke über befestigte Bewegungsflächen hinausragen können, sind die angrenzenden Geländestreifen so herzustellen und instandzuhalten, daß keine losen Steine oder sonstige Gegenstände angesaugt oder aufgewirbelt werden können.
(2) Befestigte Bewegungsflächen müssen eine Querneigung aufweisen, die ein Ansammeln von Wasser auf der Oberfläche verhindert und bei Pisten ein rasches Abfließen des Wassers gewährleistet. Die Oberfläche befestigter Pisten und Stoppflächen muß auch bei Nässe einen guten Reibungskoeffizienten gewährleisten.
(3) Sind die Bewegungsflächen Grasflächen, so müssen sie eine nicht versumpfte, gepflegte und kurz gehaltene Grasnarbe aufweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 12 ZFV 1972 behandelt ". Oberflächenbeschaffenheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
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