§ 5
§ 5 . Flugplatzbezugspunkt und Flugplatzbezugshöhe
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 5 ZFV 1972 behandelt ". Flugplatzbezugspunkt und Flugplatzbezugshöhe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für jeden Zivilflugplatz sind der Flugplatzbezugspunkt und die Flugplatzbezugshöhe zu ermitteln und in der Zivilflugplatz-Bewilligung festzustellen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 5. Flugplatzbezugspunkt und Flugplatzbezugshöhe
(1) Für jeden Zivilflugplatz sind der Flugplatzbezugspunkt und die Flugplatzbezugshöhe zu ermitteln und in der Zivilflugplatz-Bewilligung festzustellen.
(2) Der Flugplatzbezugspunkt ist nach geographischen Koordinaten (Länge bezogen auf Greenwich), auf volle Bogensekunden auf- beziehungsweise abgerundet, ungefähr im geometrischen Mittelpunkt der für den Start und die Landung auf Landflugplätzen bestimmten Bewegungsflächen festzusetzen und im Flugplatzlageplan einzutragen. Seine lotrechte Projektion ist in der Natur dauerhaft zu vermarken. Bei Wasserflugplätzen ist der Flugplatzbezugspunkt im Bereich der Anlegestellen festzusetzen.
(3) Die Flugplatzbezugshöhe ist bei Flugplätzen mit Pisten aus dem arithmetischen Mittel der Höhen sämtlicher Schwellen zu bestimmen. Bei Flugplätzen ohne Pisten gilt als Flugplatzbezugshöhe die mittlere Höhe der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsfläche und bei Wasserflugplätzen die Höhe der Wasserfläche bei mittlerem Pegelstand.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 5 ZFV 1972 behandelt ". Flugplatzbezugspunkt und Flugplatzbezugshöhe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
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