Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 84

§ 84 . Pistenendbefeuerung

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 84 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 84 ZFV 1972 behandelt ". Pistenendbefeuerung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Präzisionsanflugpisten auf Landflugplätzen müssen an den Pistenenden durch sechs rote Pistenendfeuer befeuert sein, die in gleichmäßigen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 84. Pistenendbefeuerung

(1) Präzisionsanflugpisten auf Landflugplätzen müssen an den Pistenenden durch sechs rote Pistenendfeuer befeuert sein, die in gleichmäßigen Abständen über die gesamte Pistenbreite nach dem Muster der Anlage 20 errichtet sein müssen. Bei anderen Landpisten, welche eine Schwellenbefeuerung aufweisen, müssen die Pistenendfeuer in zwei Gruppen zu je drei Feuern nach dem Muster der Anlage 19 errichtet sein.

(2) Bei Instrumentenpisten müssen die Pistenendfeuer pisteneinwärts gerichtete Hochleistungsfeuer sein. Bei anderen Pisten genügen halbrundstrahlende, pisteneinwärts rot leuchtende Niederleistungsfeuer.

(3) Beide Endbefeuerungen einer Piste müssen so geschaltet sein, daß sie gleichzeitig betrieben werden können.

(4) Bei Vorhandensein von Stoppflächen müssen die Pistenendfeuer Unterflurfeuer sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt – Befeuerung von Bewegungsflächen
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 84 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 84 ZFV 1972 behandelt ". Pistenendbefeuerung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.