Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 . Bewegungsflächen für Segelflugzeuge

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 33 ZFV 1972 behandelt ". Bewegungsflächen für Segelflugzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Landeflächen für Segelflugzeuge vorgesehen sind, müssen diese mindestens 200 m lang und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 33. Bewegungsflächen für Segelflugzeuge

(1) Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Landeflächen für Segelflugzeuge vorgesehen sind, müssen diese mindestens 200 m lang und mindestens 30 m breit sein und inmitten eines Sicherheitsstreifens liegen, der 50 m breit ist und um je 30 m über die beiden Enden der Landeflächen hinausreicht.

(2) Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Startflächen für den Windenschleppstart von Segelflugzeugen vorgesehen sind, müssen diese mindestens 50 m lang und 20 m breit sein. Der zugehörige Seilauslegeweg muß mindestens 700 m lang sein. Die Schleppwindenstandorte müssen im Flugplatzlageplan eingetragen und in der Natur vermarkt sein.

(3) Werden für das Rückholen gelandeter Segelflugzeuge zur Startstelle eigene Rückholwege festgelegt, so müssen diese 20 m breit sein und außerhalb von Pisten und deren Sicherheitsstreifen liegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt – Abstellflächen, Anlegestellen und sonstige Bewegungsflächen
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 33 ZFV 1972 behandelt ". Bewegungsflächen für Segelflugzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:44
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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