§ 59
§ 59 . Rollhaltmarkierung
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 59 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 59 ZFV 1972 behandelt ". Rollhaltmarkierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Piste muß eine Rollhaltmarkierung vorhanden sein, deren Ausführung bei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 59. Rollhaltmarkierung
(1) Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Piste muß eine Rollhaltmarkierung vorhanden sein, deren Ausführung bei Instrumentenpisten dem Muster der Anlage 14 Abbildung 2 und bei anderen Pisten dem Muster der Anlage 14 Abbildung 3 entsprechen muß. Der Mindestabstand der Rollhaltmarkierung vom Pistenrand muß betragen:
(2) Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Präzisionsanflugpiste der Kategorie II und III ist eine zusätzliche Rollhaltmarkierung nach dem Muster der Anlage 14 Abbildung 4 anzubringen, deren Abstand vom Pistenrand mindestens 120 m betragen muß. Diese Rollhaltmarkierung muß beiderseits des Rollweges durch gelbe, beleuchtbare Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „CAT II“ nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 4 ergänzt sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 59 ZFV 1972 behandelt ". Rollhaltmarkierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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