§ 17
§ 17 . Parallelabstand von Pisten
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 17 ZFV 1972 behandelt ". Parallelabstand von Pisten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mittellinien paralleler, für einen gleichzeitigen, voneinander unabhängigen Sichtflugbetrieb bestimmter Bewegungsflächen müssen folgenden Mindestabstand aufweisen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 17. Parallelabstand von Pisten
(1) Die Mittellinien paralleler, für einen gleichzeitigen, voneinander unabhängigen Sichtflugbetrieb bestimmter Bewegungsflächen müssen folgenden Mindestabstand aufweisen:
(2) Die Mittellinien paralleler Instrumentenpisten, die für einen gleichzeitigen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen einen Mindestabstand von 1500 m aufweisen.
(3) Bei parallelen Pisten verschiedener Klassen richtet sich der zulässige Mindestabstand nach der längeren Piste.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 17 ZFV 1972 behandelt ". Parallelabstand von Pisten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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