§ 48
§ 48 . Rollwegweiser
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 48 ZFV 1972 behandelt ". Rollwegweiser" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Zivilflugplätzen sind, soweit dies zur Erleichterung des Rollverkehres notwendig ist, Rollwegweiser zu errichten. Soweit sie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 48. Rollwegweiser
(1) Auf Zivilflugplätzen sind, soweit dies zur Erleichterung des Rollverkehres notwendig ist, Rollwegweiser zu errichten. Soweit sie beleuchtet sind, muß die Beleuchtung gemeinsam mit der Befeuerung schaltbar sein. Rollwegweiser sind in der Rollrichtung gesehen an der linken Rollwegseite, mindestens 8 m vom Rollwegrand entfernt, aufzustellen. Ihre Höhe darf 0,75 m nicht überschreiten.
(2) Form und Abmessungen der Rollwegweiser und ihre Beschriftung müssen dem Muster der Anlage 7 beziehungsweise der Anlage 8 entsprechen. Sie müssen schwarze Buchstaben beziehungsweise Ziffern auf gelbem, reflektierendem Grund aufweisen. Hiebei sind insbesondere zu verwenden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 48 ZFV 1972 behandelt ". Rollwegweiser" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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