Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 48

§ 48 . Rollwegweiser

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 48 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 48 ZFV 1972 behandelt ". Rollwegweiser" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Zivilflugplätzen sind, soweit dies zur Erleichterung des Rollverkehres notwendig ist, Rollwegweiser zu errichten. Soweit sie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 48. Rollwegweiser

(1) Auf Zivilflugplätzen sind, soweit dies zur Erleichterung des Rollverkehres notwendig ist, Rollwegweiser zu errichten. Soweit sie beleuchtet sind, muß die Beleuchtung gemeinsam mit der Befeuerung schaltbar sein. Rollwegweiser sind in der Rollrichtung gesehen an der linken Rollwegseite, mindestens 8 m vom Rollwegrand entfernt, aufzustellen. Ihre Höhe darf 0,75 m nicht überschreiten.

(2) Form und Abmessungen der Rollwegweiser und ihre Beschriftung müssen dem Muster der Anlage 7 beziehungsweise der Anlage 8 entsprechen. Sie müssen schwarze Buchstaben beziehungsweise Ziffern auf gelbem, reflektierendem Grund aufweisen. Hiebei sind insbesondere zu verwenden:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt – Anzeige- und Signalgeräte
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 48 ZFV 1972 behandelt ". Rollwegweiser" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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