§ 50
§ 50 . Signalmittel
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 50 ZFV 1972 behandelt ". Signalmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf jedem Zivilflugplatz muß eine betriebsbereite Leuchtpistole mit ausreichender roter, grüner und weißer Signalmunition vorhanden sein.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 50. Signalmittel
(1) Auf jedem Zivilflugplatz muß eine betriebsbereite Leuchtpistole mit ausreichender roter, grüner und weißer Signalmunition vorhanden sein.
(2) Auf jedem kontrollierten Zivilflugplatz muß außerdem ein Signalscheinwerfer vorhanden sein. Der Signalscheinwerfer muß von Hand auf das Ziel gerichtet werden können, das Geben von roten, grünen und weißen Lichtzeichen sowie die Nachrichtenübermittlung in den drei Farben durch Morsezeichen mit einer Geschwindigkeit von mindestens vier Wörtern zu je fünf Buchstaben pro Minute ermöglichen. Die Bündelung des Lichtstrahles darf nicht geringer als 1° und nicht größer als 3° sein. Die Lichtstärke des farbigen Lichtes muß mindestens 6000 cd bei Tageslicht betragen.
(3) Soweit auf kontrollierten Zivilflugplätzen zur Bewegungslenkung auf Rollwegen Verkehrsampeln errichtet werden, müssen diese die Abgabe von rotem Dauerlicht und grünem Blinklicht durch die Flugplatzkontrollstelle ermöglichen. Hinsichtlich der Aufstellung der Ampeln sind die Bestimmungen des § 48 über Rollwegweiser sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 50 ZFV 1972 behandelt ". Signalmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
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