§ 16
§ 16 . Pistenbreite
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 16 ZFV 1972 behandelt ". Pistenbreite" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Landpisten müssen folgende Mindestbreiten aufweisen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 16. Pistenbreite
(1) Landpisten müssen folgende Mindestbreiten aufweisen:
Klasse
Mindestbreiten
befestigter Pisten
unbefestigter Pisten
A, B
45 m,
45 m,
C
30 m,
45 m,
D
23 m,
30 m,
E, F
18 m,
25 m.
(2) Wasserpisten müssen, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, folgende Mindestbreiten aufweisen:
Klasse
Mindestbreiten
A
225 m,
B
180 m,
C
150 m.
(3) Wasserpisten dürfen 30 m schmäler sein als im Abs. 2 bestimmt wird, wenn die Wasserströmung an keiner Stelle der Piste größer als 0,8 m/s und die rechtwinklig zur Pistenmittellinie wirkende Strömungsgeschwindigkeit (Querströmungskomponente) nicht größer als 0,5 m/s ist.
(4) Instrumentenpisten auf Wasserflugplätzen müssen eine Breite von mindestens 225 m aufweisen.
(5) Hubschrauberpisten müssen folgende Mindestbreiten aufweisen:
Klasse
Mindestbreiten
A
30 m,
B
20 m,
C
15 m.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 16 ZFV 1972 behandelt ". Pistenbreite" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.