Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 28

§ 28 . Richtung und Ausrundungen von Rollwegen

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 28 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 28 ZFV 1972 behandelt ". Richtung und Ausrundungen von Rollwegen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Rollwege müssen möglichst geradlinig verlaufen. Notwendige Krümmungen müssen so ausgeführt sein, daß die äußeren Räder des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 28. Richtung und Ausrundungen von Rollwegen

(1) Rollwege müssen möglichst geradlinig verlaufen. Notwendige Krümmungen müssen so ausgeführt sein, daß die äußeren Räder des kurveninneren Hauptfahrwerkes eines rollenden Luftfahrzeuges, solange sich dessen Pilotenraum über der Rollwegmittellinie befindet, vom Rande des Rollweges nicht weniger entfernt sind als:

(2) Ausrundungen an Abzweigungen und Kreuzungen von Rollwegen mit Pisten, Abstellflächen, Ausweichstellen oder anderen Rollwegen müssen, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, in Abhängigkeit vom Schnittwinkel folgende Mindestradien aufweisen:

Schnittwinkel

Klasse

A und B

Klasse

C

Mindestradius

Klasse D, E, F und

Hubschrauberpisten

unter 45°

23 m

7,5 m

6 m

45° bis 135°

30 m

15 m

10,5 m

über 135°

60 m

60 m

30 m

(3) Der im Abs. 2 für Schnittwinkel unter 45° vorgeschriebene Mindestradius von 23 m darf bis zu 7,5 m verringert werden, wenn der Verkehrsfluß dies erlaubt.

(4) Soll ein Rollweg von Luftfahrzeugen benützt werden, bei denen der entlang der Flugzeuglängsachse gemessene Abstand zwischen Pilotenraum und Hauptfahrwerk mehr als 20 m beträgt, so müssen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 die Ausrundungsradien entsprechend größer sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt – Rollwege und Fahrrinnen
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 28 ZFV 1972 behandelt ". Richtung und Ausrundungen von Rollwegen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:44
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