§ 3
§ 3 . Standorte von Zivilflugplätzen
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 3 ZFV 1972 behandelt ". Standorte von Zivilflugplätzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Standortwahl von Zivilflugplätzen muß insbesondere berücksichtigt werden, daß die Größe und Beschaffenheit der in...
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§ 3. Standorte von Zivilflugplätzen
(1) Bei der Standortwahl von Zivilflugplätzen muß insbesondere berücksichtigt werden, daß die Größe und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Land- oder Wasserfläche sowie die Beschaffenheit ihrer Umgebung die Errichtung der für einen geordneten Flugbetrieb notwendigen Bewegungsflächen und sonstigen Bodeneinrichtungen sowie Flugsicherungsanlagen zulassen und den Bestimmungen des III. Teiles dieser Verordnung über den Schutzbereich entsprechen muß.
(2) Bei der Standortwahl muß außerdem berücksichtigt werden, daß Zivilflugplätze, entlang deren An- und Abflugwege keine Notlandeflächen vorhanden sind, nur für solche Arten von Luftfahrzeugen bestimmt sein dürfen, die bei Ausfall eines Triebwerkes während des An- und Abfluges ihren Flug fortsetzen beziehungsweise auf dem Flugplatz landen können, und daß durch den Betrieb von Luftfahrzeugen beim Abflug und bei der Landung keine unzumutbaren Lärmimmissionen herbeigeführt werden dürfen; im Zweifelsfalle ist die Zumutbarkeit gutächtlich nachzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 3 ZFV 1972 behandelt ". Standorte von Zivilflugplätzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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