Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 85

§ 85 . Pistenmittellinienbefeuerung

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 85 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 85 ZFV 1972 behandelt ". Pistenmittellinienbefeuerung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III sowie andere Instrumentenpisten, wenn sie für Starts von Luftfahrzeugen bei...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 85. Pistenmittellinienbefeuerung

(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III sowie andere Instrumentenpisten, wenn sie für Starts von Luftfahrzeugen bei einer Pistensichtweite unter 400 m benützt werden, müssen über eine Pistenmittellinienbefeuerung nach dem Muster der Anlage 21 verfügen. Die Mittellinienfeuer müssen gerichtete Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung sein und in gleichmäßigen Abständen in die Piste horizontal eingebaut sein. Die Abstände der Feuer müssen bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III 15 m und bei anderen Instrumentenpisten 30 m betragen.

(2) Die Mittellinienfeuer müssen von der Schwelle bis 900 m vor dem Pistenende weiß, anschließend abwechselnd weiß und rot und auf den letzten 300 m der Piste rot leuchten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt – Befeuerung von Bewegungsflächen
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 84 . Pistenendbefeuerung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 85 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 85 ZFV 1972 behandelt ". Pistenmittellinienbefeuerung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:44
Frühere Fassungen

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