§ 53
§ 53 . Pistenmittellinien- und Pistenrandmarkierung
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 53 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 53 ZFV 1972 behandelt ". Pistenmittellinien- und Pistenrandmarkierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mittellinie befestigter Pisten muß über die gesamte Pistenlänge, mit Ausnahme der für die Schwellenmarkierung und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 53. Pistenmittellinien- und Pistenrandmarkierung
(1) Die Mittellinie befestigter Pisten muß über die gesamte Pistenlänge, mit Ausnahme der für die Schwellenmarkierung und der Pistenbezeichnung bestimmten Bereiche, durch unterbrochene Mittellinienstreifen nach dem Muster der Anlage 11 markiert sein. Durch die Länge der Piste bedingte Verlängerungen oder Verkürzungen eines 30 m langen Mittelstreifens müssen in der Mitte der Piste erfolgen. Die Mittellinienmarkierung muß bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III 0,9 m, bei sonstigen Instrumentenpisten 0,45 m und bei anderen Pisten 0,3 m breit sein.
(2) Präzisionsanflugpisten müssen entlang der Pistenränder mit 0,9 m breiten Randstreifen nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 und 4 markiert sein. Andere befestigte Pisten müssen mit Randstreifen markiert sein, wenn sich die Pistenränder von den angrenzenden Schultern nicht deutlich abheben. Ebenso müssen befestigte Pisten, deren Breite 60 m überschreitet, 30 m beiderseits der Pistenmittellinie mit Randstreifen markiert sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 53 ZFV 1972 behandelt ". Pistenmittellinien- und Pistenrandmarkierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
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