§ 44
§ 44 . Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 44 ZFV 1972 behandelt ". Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen im Sinne dieser Verordnung müssen innerhalb der aus den...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
IV. TEIL: OPTISCHE BODENHILFEN, MARKIERUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
1. Abschnitt – Allgemeines
§ 44. Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen
Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen im Sinne dieser Verordnung müssen innerhalb der aus den Anlagen 4 und 5 ersichtlichen Grenzwerte liegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 44 ZFV 1972 behandelt ". Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
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