§ 88
§ 88 . Befeuerung und Beleuchtung von Hubschrauberpisten
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 88 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 88 ZFV 1972 behandelt ". Befeuerung und Beleuchtung von Hubschrauberpisten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hubschrauberpisten, welche unter den in § 69 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen betrieben werden, müssen entweder über...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 88. Befeuerung und Beleuchtung von Hubschrauberpisten
(1) Hubschrauberpisten, welche unter den in § 69 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen betrieben werden, müssen entweder über eine Pistenrandbefeuerung verfügen oder durch Beleuchtungskörper mit einer horizontalen Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux ausgeleuchtet sein.
(2) Pistenrandfeuer müssen rundstrahlende, gelbe Niederleistungsfeuer sein, die entlang der Pistenränder in gleichmäßigen Abständen von höchstens 10 m bei Pisten der Klassen A und B beziehungsweise höchstens 3 m bei Pisten der Klasse C errichtet sein müssen. Bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten müssen die Randfeuer Unterflurfeuer sein.
(3) Beleuchtungskörper gemäß Abs. 1 müssen außerhalb der Sicherheitsstreifen so errichtet sein, daß eine Blendwirkung vermieden wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 88 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 88 ZFV 1972 behandelt ". Befeuerung und Beleuchtung von Hubschrauberpisten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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