§ 91
§ 91 . Befeuerung und Beleuchtung von Abstellflächen, Ausweichstellen und Anlegestellen
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 91 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 91 ZFV 1972 behandelt ". Befeuerung und Beleuchtung von Abstellflächen, Ausweichstellen und Anlegestellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abstellflächen und Ausweichstellen, welche für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen entlang ihrer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 91. Befeuerung und Beleuchtung von Abstellflächen, Ausweichstellen und Anlegestellen
(1) Abstellflächen und Ausweichstellen, welche für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen entlang ihrer Ränder durch blaue Niederleistungsfeuer befeuert sein. Die Feuer müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m, nicht weiter als 3 m außerhalb des Randes, errichtet sein. Bei Krümmungen der Ränder von Abstellflächen und Ausweichstellen muß der Abstand der Feuer entsprechend dem Krümmungsradius so verringert werden, daß der Krümmungsverlauf eindeutig erkennbar ist.
(2) Die Oberfläche von Abstellflächen und Anlegestellen muß durch Beleuchtungskörper derart ausgeleuchtet sein, daß ein sicherer Abfertigungsbetrieb gewährleistet ist und störende Blendungen vermieden werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 91 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 91 ZFV 1972 behandelt ". Befeuerung und Beleuchtung von Abstellflächen, Ausweichstellen und Anlegestellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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