Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 91

§ 91 . Befeuerung und Beleuchtung von Abstellflächen, Ausweichstellen und Anlegestellen

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 91 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 91 ZFV 1972 behandelt ". Befeuerung und Beleuchtung von Abstellflächen, Ausweichstellen und Anlegestellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abstellflächen und Ausweichstellen, welche für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen entlang ihrer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 91. Befeuerung und Beleuchtung von Abstellflächen, Ausweichstellen und Anlegestellen

(1) Abstellflächen und Ausweichstellen, welche für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen entlang ihrer Ränder durch blaue Niederleistungsfeuer befeuert sein. Die Feuer müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m, nicht weiter als 3 m außerhalb des Randes, errichtet sein. Bei Krümmungen der Ränder von Abstellflächen und Ausweichstellen muß der Abstand der Feuer entsprechend dem Krümmungsradius so verringert werden, daß der Krümmungsverlauf eindeutig erkennbar ist.

(2) Die Oberfläche von Abstellflächen und Anlegestellen muß durch Beleuchtungskörper derart ausgeleuchtet sein, daß ein sicherer Abfertigungsbetrieb gewährleistet ist und störende Blendungen vermieden werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt – Befeuerung von Bewegungsflächen
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 90 . Rollhaltbefeuerung
Nächster Paragraph§ 92 . Allgemeines

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 91 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 91 ZFV 1972 behandelt ". Befeuerung und Beleuchtung von Abstellflächen, Ausweichstellen und Anlegestellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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