Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 38

§ 38 . Anflugsektoren

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 38 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 38 ZFV 1972 behandelt ". Anflugsektoren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Grundrisse der Anflugsektoren müssen trapezförmig sein. Die kleine Parallelseite des Trapezes muß mit den Enden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 38. Anflugsektoren

(1) Die Grundrisse der Anflugsektoren müssen trapezförmig sein. Die kleine Parallelseite des Trapezes muß mit den Enden des Sicherheitsstreifens beziehungsweise bei Wasserpisten mit dem Pistenende zusammenfallen.

(2) Bei Landflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen, müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen:

Kleine Parallelseite

Große Parallelseite

Trapezhöhe

bei Instrumentenpisten der Klassen A, B und C

300 m

4.800 m

15.000 m

bei anderen Pisten der Klassen A, B und C

180 m

3.180 m

12.000 m

bei Pisten der Klasse D

80 m

580 m

2.500 m

bei Pisten der Klasse E

60 m

380 m

1.600 m

bei Pisten der Klasse F

60 m

300 m

1.200 m

bei Landeflächen für Segelflugzeuge

50 m

200 m

500 m

(3) Bei Hubschrauberplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren aufweisen:

Kleine Parallelseite

Große Parallelseite

Trapezhöhe

bei Pisten der Klasse A

60 m

660 m

2.000 m

bei Pisten der Klasse B

40 m

490 m

1.500 m

bei Pisten der Klasse C

20 m

320 m

1.000 m

(4) Flugfelder ohne Pisten müssen an ungefähr gegenüberliegenden Seiten zwei Anflugsektoren aufweisen, wobei die Mittellinien der Grundrisse der Anflugsektoren miteinander keinen größeren Winkel als 20° einschließen dürfen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.

(5) Bei Wasserflugplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen:

Kleine Parallelseite

Große Parallelseite

Trapezhöhe

bei Instrumentenpisten

300 m

4.800 m

15.000 m

bei anderen Pisten

der Klasse A

225 m

825 m

3.000 m

der Klasse B

180 m

780 m

3.000 m

der Klasse C

150 m

750 m

3.000 m

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIII. TEIL: SCHUTZBEREICH UND FREIFLÄCHEN · 1. Abschnitt – Schutzbereich
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 38 ZFV 1972 behandelt ". Anflugsektoren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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