§ 38
§ 38 . Anflugsektoren
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 38 ZFV 1972 behandelt ". Anflugsektoren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Grundrisse der Anflugsektoren müssen trapezförmig sein. Die kleine Parallelseite des Trapezes muß mit den Enden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 38. Anflugsektoren
(1) Die Grundrisse der Anflugsektoren müssen trapezförmig sein. Die kleine Parallelseite des Trapezes muß mit den Enden des Sicherheitsstreifens beziehungsweise bei Wasserpisten mit dem Pistenende zusammenfallen.
(2) Bei Landflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen, müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen:
Kleine Parallelseite
Große Parallelseite
Trapezhöhe
bei Instrumentenpisten der Klassen A, B und C
300 m
4.800 m
15.000 m
bei anderen Pisten der Klassen A, B und C
180 m
3.180 m
12.000 m
bei Pisten der Klasse D
80 m
580 m
2.500 m
bei Pisten der Klasse E
60 m
380 m
1.600 m
bei Pisten der Klasse F
60 m
300 m
1.200 m
bei Landeflächen für Segelflugzeuge
50 m
200 m
500 m
(3) Bei Hubschrauberplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren aufweisen:
Kleine Parallelseite
Große Parallelseite
Trapezhöhe
bei Pisten der Klasse A
60 m
660 m
2.000 m
bei Pisten der Klasse B
40 m
490 m
1.500 m
bei Pisten der Klasse C
20 m
320 m
1.000 m
(4) Flugfelder ohne Pisten müssen an ungefähr gegenüberliegenden Seiten zwei Anflugsektoren aufweisen, wobei die Mittellinien der Grundrisse der Anflugsektoren miteinander keinen größeren Winkel als 20° einschließen dürfen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.
(5) Bei Wasserflugplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen:
Kleine Parallelseite
Große Parallelseite
Trapezhöhe
bei Instrumentenpisten
300 m
4.800 m
15.000 m
bei anderen Pisten
der Klasse A
225 m
825 m
3.000 m
der Klasse B
180 m
780 m
3.000 m
der Klasse C
150 m
750 m
3.000 m
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 38 ZFV 1972 behandelt ". Anflugsektoren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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