Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 . Pistenlänge

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 14 ZFV 1972 behandelt ". Pistenlänge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die tatsächliche Länge einer Piste ist aus der Pistengrundlänge (Abs. 2) und den Berichtigungsfaktoren für Höhe,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 14. Pistenlänge

(1) Die tatsächliche Länge einer Piste ist aus der Pistengrundlänge (Abs. 2) und den Berichtigungsfaktoren für Höhe, Temperatur und Pistenlängsneigung gemäß Abs. 3 bis 6 zu bestimmen.

(2) Als Pistengrundlänge gilt jene Länge, die den Betriebsanforderungen für Start und Landung einer Luftfahrzeugtype auf einer horizontalen befestigten Piste in Meereshöhe bei Normalatmosphäre und Windstille entspricht.

(3) Die Grundlänge gemäß Abs. 2 ist für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe um 0,7% zu vergrößern.

(4) Die gemäß Abs. 3 vergrößerte Grundlänge ist für je 1° Celsius, um welches die Flugplatzbezugstemperatur die Temperatur in Normalatmosphäre für die Flugplatzbezugshöhe überschreitet, um 1% zu vergrößern.

(5) Die gemäß Abs. 4 vergrößerte Grundlänge ist bei längsgeneigten Pisten der Klassen A, B und C um 10% je 1% der Pistenlängsneigung zu vergrößern.

(6) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 bis 5 darf bei unbefestigten Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten die tatsächliche Pistenlänge aus der Pistengrundlänge und einem Zuschlag von 1% derselben für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe ermittelt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt – Pisten und Stoppflächen
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 14 ZFV 1972 behandelt ". Pistenlänge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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