§ 10
§ 10 . Tragfähigkeit
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 10 ZFV 1972 behandelt ". Tragfähigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Tragfähigkeit von Bewegungsflächen, mit Ausnahme des Sicherheitsstreifens, muß für das Gesamtgewicht jener Arten von Luftfahrzeugen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 10. Tragfähigkeit
(1) Die Tragfähigkeit von Bewegungsflächen, mit Ausnahme des Sicherheitsstreifens, muß für das Gesamtgewicht jener Arten von Luftfahrzeugen ausreichen, für welche die Bewegungsflächen bestimmt sind. Diese Tragfähigkeit ist in der Benützungsbewilligung (§ 78 des Luftfahrtgesetzes) sowohl als höchstzulässiges Gesamtgewicht als auch je Hauptfahrwerksbein, getrennt nach Arten der in Betracht kommenden Fahrwerke (Einzelrad-, Doppelrad- und Doppelradtandem-Fahrwerk), in Kilopond festzusetzen.
(2) Die Tragfähigkeit von Hubschrauberpisten muß so groß sein, daß eine punktförmige Stoßbelastung von mindestens dem doppelten Gesamtgewicht beziehungsweise bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten von mindestens dem dreifachen Gesamtgewicht und eine auf eine Fläche von 30 x 30 cm verteilt ruhende Belastung von drei Vierteln des Gesamtgewichtes jener Hubschrauber aufgenommen wird, für welche die Piste bestimmt ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 10 ZFV 1972 behandelt ". Tragfähigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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