§ 73
§ 73 . Ausführung der Luftfahrtfeuer
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 73 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 73 ZFV 1972 behandelt ". Ausführung der Luftfahrtfeuer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Überflurfeuer müssen in Leichtbauweise und so niedrig ausgeführt sein, daß ein sicherer Abstand von Triebwerksgondeln und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 73. Ausführung der Luftfahrtfeuer
(1) Überflurfeuer müssen in Leichtbauweise und so niedrig ausgeführt sein, daß ein sicherer Abstand von Triebwerksgondeln und Luftschrauben gewahrt bleibt. Überflurfeuer auf Bewegungsflächen müssen etwa 5 cm über dem Boden Bruchkupplungen aufweisen. Die Fundamente der Feuer dürfen aus dem Boden nicht herausragen. Die Befeuerungskörper müssen rot-weiß oder gelb gekennzeichnet sein.
(2) Unterflurfeuer müssen so beschaffen sein, daß sie von Luftfahrzeugen überrollt werden können, ohne daß diese oder die Unterflurfeuer selbst beschädigt werden. Sie müssen horizontal eingebaut sein und dürfen nicht mehr als 1,3 cm die befestigte Bewegungsfläche überragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 73 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 73 ZFV 1972 behandelt ". Ausführung der Luftfahrtfeuer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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