§ 71
§ 71 . Stromversorgung der Flugplatzbefeuerung
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 71 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 71 ZFV 1972 behandelt ". Stromversorgung der Flugplatzbefeuerung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Luftfahrtbefeuerung auf Zivilflugplätzen (Flugplatzbefeuerung) muß so auf mehrere Stromkreise verteilt an das Betriebsstromnetz angeschlossen sein,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 71. Stromversorgung der Flugplatzbefeuerung
(1) Die Luftfahrtbefeuerung auf Zivilflugplätzen (Flugplatzbefeuerung) muß so auf mehrere Stromkreise verteilt an das Betriebsstromnetz angeschlossen sein, daß bei Ausfall eines Stromkreises oder von Feuern das Gesamtbild der Flugplatzbefeuerung erhalten bleibt.
(2) Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen die Betriebsbereitschaft und Ausfälle von Stromkreisen der Flugplatzbefeuerung bei der Flugplatzkontrollstelle optisch und akustisch angezeigt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 71 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 71 ZFV 1972 behandelt ". Stromversorgung der Flugplatzbefeuerung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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