Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 77

§ 77 . Allgemeines

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 77 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 77 ZFV 1972 behandelt ". Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Präzisionsanflugpisten der Kategorie I müssen mit einer Präzisionsanflugbefeuerung I gemäß § 79, Präzisionsanflugpisten der Kategorie II...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt – Anflugbefeuerung

§ 77. Allgemeines

(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie I müssen mit einer Präzisionsanflugbefeuerung I gemäß § 79, Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III mit einer Präzisionsanflugbefeuerung II gemäß § 80 ausgestattet sein. Bei anderen Pisten ist eine einfache Anflugbefeuerung gemäß § 78 zulässig.

(2) Die Anflugbefeuerung muß möglichst in der Horizontalebene der zugehörigen Schwelle liegen. Die durch die Feuer gebildete Ebene darf in einer Breite von je 60 m beiderseits der Mittellinie der Anflugbefeuerung von keinem Luftfahrthindernis überragt werden.

(3) Die einzelnen Feuer der Anflugbefeuerung müssen so ausgestattet sein, daß sie in jeder Phase des Landeanfluges für Piloten anfliegender Luftfahrzeuge sichtbar bleiben.

(4) Ist die Schwelle einer Piste um mehr als 120 m versetzt (§ 39 Abs. 3), so müssen die Mittellinienfeuer der Anflugbefeuerung zwischen Pistenanfang und versetzter Schwelle in Unterflurausführung in die Pisten eingebaut und bei einer Schwellenversetzung von mehr als 300 m der Querbalken der Anflugbefeuerung als Außenbalken errichtet sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt – Anflugbefeuerung
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 77 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 77 ZFV 1972 behandelt ". Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:44
Frühere Fassungen

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