§ 74
§ 74 . Betriebswerte für Nieder- und Hochleistungsfeuer
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 74 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 74 ZFV 1972 behandelt ". Betriebswerte für Nieder- und Hochleistungsfeuer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Niederleistungsfeuer müssen in einem Erhebungswinkel von 3° bis 15° eine Lichtstärke von etwa 50 cd in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 74. Betriebswerte für Nieder- und Hochleistungsfeuer
(1) Niederleistungsfeuer müssen in einem Erhebungswinkel von 3° bis 15° eine Lichtstärke von etwa 50 cd in weiß erreichen.
(2) Hochleistungsfeuer müssen richtungsweise getrennt und in ihrer Lichtstärke in 5 Stufen (100%, 30%, 10%, 3% und 1%) regelbar von der Flugplatzkontrollstelle aus betrieben werden können. Mindestlichtstärke, Mindeststreubereich, Farbe und Einstellwinkel von gerichteten Hochleistungsfeuern müssen den Werten der Befeuerungstabelle in der Anlage 18 entsprechen. Die Lichtstärke soll im Zentrum des Streubereiches höchstens 150% und an seinem Rande mindestens 50% der vorhandenen mittleren Lichtstärke betragen und darf außerhalb des Streubereiches bis zum Rande des um das 1,5fache vergrößerten Bereiches nicht unter 5% der vorhandenen mittleren Lichtstärke abfallen. Die Lichtstärke muß auch dann gewährleistet sein, wenn die optische Achse eines Feuers um 1° von der Sollrichtung abweicht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 74 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 74 ZFV 1972 behandelt ". Betriebswerte für Nieder- und Hochleistungsfeuer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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