§ 52
§ 52 . Pistenbezeichnung
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 52 ZFV 1972 behandelt ". Pistenbezeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Schwellen befestigter Pisten müssen mit einer Pistenkennzahl markiert sein, deren Form und Ausführung dem Muster der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 52. Pistenbezeichnung
(1) Schwellen befestigter Pisten müssen mit einer Pistenkennzahl markiert sein, deren Form und Ausführung dem Muster der Anlagen 10 und 11 entsprechen muß. Die Pistenkennzahl besteht aus einer zweistelligen Zahl, welche von der Hunderterstelle und der nächstliegenden Zehnerstelle der mißweisenden Richtung der Pistenmittellinie in der Anflugrichtung gebildet wird. Hat die mißweisende Richtung keine Hunderterstelle, so ist der Zehnerstelle eine Null voranzusetzen.
(2) Bei parallelen Pisten ist die Pistenkennzahl durch Kennbuchstaben zu ergänzen, deren Form und Ausführung dem Muster der Anlagen 10 und 11 Abbildung 3 entsprechen müssen. In der Anflugrichtung gesehen, muß die linke Piste mit dem Buchstaben „L“, die rechte Piste mit dem Buchstaben „R“ und die mittlere Piste mit dem Buchstaben „C“ markiert sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 52 ZFV 1972 behandelt ". Pistenbezeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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