Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 52

§ 52 . Pistenbezeichnung

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 52 ZFV 1972 behandelt ". Pistenbezeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Schwellen befestigter Pisten müssen mit einer Pistenkennzahl markiert sein, deren Form und Ausführung dem Muster der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 52. Pistenbezeichnung

(1) Schwellen befestigter Pisten müssen mit einer Pistenkennzahl markiert sein, deren Form und Ausführung dem Muster der Anlagen 10 und 11 entsprechen muß. Die Pistenkennzahl besteht aus einer zweistelligen Zahl, welche von der Hunderterstelle und der nächstliegenden Zehnerstelle der mißweisenden Richtung der Pistenmittellinie in der Anflugrichtung gebildet wird. Hat die mißweisende Richtung keine Hunderterstelle, so ist der Zehnerstelle eine Null voranzusetzen.

(2) Bei parallelen Pisten ist die Pistenkennzahl durch Kennbuchstaben zu ergänzen, deren Form und Ausführung dem Muster der Anlagen 10 und 11 Abbildung 3 entsprechen müssen. In der Anflugrichtung gesehen, muß die linke Piste mit dem Buchstaben „L“, die rechte Piste mit dem Buchstaben „R“ und die mittlere Piste mit dem Buchstaben „C“ markiert sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt – Markierung von befestigten Bewegungsflächen
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 52 ZFV 1972 behandelt ". Pistenbezeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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