§ 69
§ 69 . Allgemeines
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 69 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 69 ZFV 1972 behandelt ". Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zivilflugplätze, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen über eine Luftfahrtbefeuerung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
V. TEIL: LUFTFAHRTBEFEUERUNG
1. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 69. Allgemeines
(1) Zivilflugplätze, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen über eine Luftfahrtbefeuerung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verfügen. Bei anderen Zivilflugplätzen ist eine Luftfahrtbefeuerung zulässig, wenn ein Sichtflugbetrieb bei Tag bei einer Bodensicht von weniger als 3 km durchgeführt wird.
(2) Hubschrauberplätze müssen über eine Luftfahrtbefeuerung verfügen, wenn sie für einen Flugbetrieb bei Nacht oder bei Tag bei einer Bodensicht von weniger als 800 m bestimmt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 69 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 69 ZFV 1972 behandelt ". Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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