Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 69

§ 69 . Allgemeines

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 69 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 69 ZFV 1972 behandelt ". Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zivilflugplätze, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen über eine Luftfahrtbefeuerung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

V. TEIL: LUFTFAHRTBEFEUERUNG

1. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

§ 69. Allgemeines

(1) Zivilflugplätze, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen über eine Luftfahrtbefeuerung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verfügen. Bei anderen Zivilflugplätzen ist eine Luftfahrtbefeuerung zulässig, wenn ein Sichtflugbetrieb bei Tag bei einer Bodensicht von weniger als 3 km durchgeführt wird.

(2) Hubschrauberplätze müssen über eine Luftfahrtbefeuerung verfügen, wenn sie für einen Flugbetrieb bei Nacht oder bei Tag bei einer Bodensicht von weniger als 800 m bestimmt sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelV. TEIL: LUFTFAHRTBEFEUERUNG · 1. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 69 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 69 ZFV 1972 behandelt ". Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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