§ 58
§ 58 . Rollwegmittellinien- und Rollwegrandmarkierung
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 58 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 58 ZFV 1972 behandelt ". Rollwegmittellinien- und Rollwegrandmarkierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mittellinie befestigter Rollwege muß über die gesamte Rollweglänge mit Ausnahme des Bereiches für die Rollhaltmarkierung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 58. Rollwegmittellinien- und Rollwegrandmarkierung
(1) Die Mittellinie befestigter Rollwege muß über die gesamte Rollweglänge mit Ausnahme des Bereiches für die Rollhaltmarkierung durch einen ununterbrochenen, 0,15 m breiten Streifen markiert sein. Bei Einmündungen von Rollwegen in die Piste muß die Rollwegmittellinienmarkierung auf eine Länge von 60 m, bei Schnellabrollwegen auf eine Länge von 120 m, parallel zur Pistenmittellinie und in einem Abstand von 0,9 m nach dem Muster der Anlage 14 weitergeführt sein. Bei Rollwegkrümmungen muß die Mittellinienmarkierung in einem gleichmäßigen Abstand vom Außenrand des Rollweges weitergeführt sein.
(2) Heben sich die Ränder eines befestigten Rollweges von den angrenzenden Schultern nicht deutlich ab, so müssen die Rollwegränder durch Doppelstreifen nach dem Muster der Anlage 14 Abbildung 1 markiert sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 58 ZFV 1972 behandelt ". Rollwegmittellinien- und Rollwegrandmarkierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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