§ 87
§ 87 . Stoppflächenbefeuerung
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 87 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 87 ZFV 1972 behandelt ". Stoppflächenbefeuerung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden die Bestimmungen des § 83 Abs. 1 und 2 und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 87. Stoppflächenbefeuerung
Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden die Bestimmungen des § 83 Abs. 1 und 2 und § 84 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein müssen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 87 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 87 ZFV 1972 behandelt ". Stoppflächenbefeuerung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.