Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 76

§ 76 . Flugplatzleuchtfeuer und Kennfeuer

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 76 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 76 ZFV 1972 behandelt ". Flugplatzleuchtfeuer und Kennfeuer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Zivilflugplätzen, die für einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß ein Flugplatzleuchtfeuer vorhanden sein, soweit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 76. Flugplatzleuchtfeuer und Kennfeuer

(1) Auf Zivilflugplätzen, die für einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß ein Flugplatzleuchtfeuer vorhanden sein, soweit dies zur Auffindung des Flugplatzes erforderlich ist.

(2) Flugplatzleuchtfeuer müssen horizontal in alle Richtungen 12 bis 30 mal pro Minute blinken, und zwar bei Landflugplätzen, abwechselnd weiß und grün, sowie bei Wasserflugplätzen abwechselnd weiß und gelb. Die wirksame Lichtstärke des farbigen Blinklichtes darf das 0,15fache des weißen Blinklichtes nicht unterschreiten. Die wirksame Lichtstärke des weißen Blinklichtes muß in Abhängigkeit vom Erhebungswinkel betragen:

Erhebungswinkel

Lichtstärke

1° bis 2°

25.000 cd

2° bis 8°

50.000 cd

8° bis 10°

25.000 cd

10° bis 15°

5.000 cd

15° bis 20°

1.000 cd

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist zur Identifizierung von Flugfeldern die Errichtung eines codiert grün blinkenden Kennfeuers mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelV. TEIL: LUFTFAHRTBEFEUERUNG · 1. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 75 . Notbefeuerung
Nächster Paragraph§ 77 . Allgemeines

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 76 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 76 ZFV 1972 behandelt ". Flugplatzleuchtfeuer und Kennfeuer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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