§ 76
§ 76 . Flugplatzleuchtfeuer und Kennfeuer
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 76 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 76 ZFV 1972 behandelt ". Flugplatzleuchtfeuer und Kennfeuer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Zivilflugplätzen, die für einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß ein Flugplatzleuchtfeuer vorhanden sein, soweit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 76. Flugplatzleuchtfeuer und Kennfeuer
(1) Auf Zivilflugplätzen, die für einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß ein Flugplatzleuchtfeuer vorhanden sein, soweit dies zur Auffindung des Flugplatzes erforderlich ist.
(2) Flugplatzleuchtfeuer müssen horizontal in alle Richtungen 12 bis 30 mal pro Minute blinken, und zwar bei Landflugplätzen, abwechselnd weiß und grün, sowie bei Wasserflugplätzen abwechselnd weiß und gelb. Die wirksame Lichtstärke des farbigen Blinklichtes darf das 0,15fache des weißen Blinklichtes nicht unterschreiten. Die wirksame Lichtstärke des weißen Blinklichtes muß in Abhängigkeit vom Erhebungswinkel betragen:
Erhebungswinkel
Lichtstärke
1° bis 2°
25.000 cd
2° bis 8°
50.000 cd
8° bis 10°
25.000 cd
10° bis 15°
5.000 cd
15° bis 20°
1.000 cd
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist zur Identifizierung von Flugfeldern die Errichtung eines codiert grün blinkenden Kennfeuers mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 76 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 76 ZFV 1972 behandelt ". Flugplatzleuchtfeuer und Kennfeuer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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