§ 81
§ 81 . Gleitwinkelbefeuerung
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 81 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 81 ZFV 1972 behandelt ". Gleitwinkelbefeuerung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf öffentlichen Zivilflugplätzen müssen Pisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten, unbeschadet sonstiger Anflughilfen, eine Gleitwinkelbefeuerung aufweisen, wenn...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 81. Gleitwinkelbefeuerung
(1) Auf öffentlichen Zivilflugplätzen müssen Pisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten, unbeschadet sonstiger Anflughilfen, eine Gleitwinkelbefeuerung aufweisen, wenn in den Anflugsektoren die Geländeverhältnisse, Luftfahrthindernisse, außergewöhnliche meteorologische Bedingungen (zum Beispiel Turbulenz) oder die Betriebseigenschaften der Luftfahrzeuge, für welche die Piste bestimmt ist, einen Gleitweg bei Anflügen innerhalb enger Grenzen erfordern.
(2) Auf Flughäfen ist als Gleitwinkelbefeuerung soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, entweder eine VASIS nach dem Muster der Anlage 22 Abbildung 1 zu errichten, welche aus vier paarweise, beiderseits der Piste angeordneten Außenbalken besteht, oder eine T-VASIS nach dem Muster der Anlage 23 Abbildung 1, welche aus je sechs beiderseits der Piste in Längsreihen symmetrisch angeordneten Feuern und je einem Außenbalken von vier Feuern besteht. Wird auf einem Flugfeld eine Gleitwinkelbefeuerung errichtet, so dürfen die auf der rechten Seite der Piste gelegenen Feuer der VASIS beziehungsweise der T-VASIS entfallen (vereinfachte Gleitwinkelbefeuerung „A-VASIS“ beziehungsweise „AT-VASIS“).
(3) Auf Flughäfen, die von Großflugzeugen benützt werden, deren lotrechter Abstand zwischen Pilotenraumfenster und Hauptfahrwerksrädern beim Anschweben mehr als 4,5 m beträgt, ist anstelle der VASIS eine T-VASIS zu errichten.
(4) Die Feuer der Gleitwinkelbefeuerung müssen nach dem Muster der Anlage 22 Abbildung 2 beziehungsweise Anlage 23 Abbildung 2 in einer horizontalen Ebene so auf- und eingestellt sein, daß sie ein Überfliegen aller Hindernisse im Anflugsektor in einem sicheren Abstand auf einem optischen Sollgleitweg gewährleisten und dem Piloten eines zur Landung anfliegenden Luftfahrzeuges folgendes anzeigen:
(5) Bei Vorhandensein eines Instrumenten-Landesystems müssen die Gleitwinkel der Gleitwinkelbefeuerung und das Instrumenten-Landesystem übereinstimmen.
(6) Bei der Errichtung einer Gleitwinkelbefeuerung sind die Längs- und Querneigung der Piste entsprechend zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 81 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 81 ZFV 1972 behandelt ". Gleitwinkelbefeuerung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
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