Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 46

§ 46 . Signalfeld

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 46 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 46 ZFV 1972 behandelt ". Signalfeld" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Zivilflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen auf Hochbauten, muß an einer Stelle, die aus der Luft...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 46. Signalfeld

(1) Auf Zivilflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen auf Hochbauten, muß an einer Stelle, die aus der Luft deutlich erkennbar ist, möglichst in der Nähe des Windrichtungsanzeigers ein Signalfeld vorhanden sein.

(2) Das Signalfeld muß als ebene, quadratische Fläche mit mindestens 9 m Seitenlänge errichtet und durch einen weißen, 0,6 m breiten Streifen begrenzt sein. Das Signalfeld muß eine dunkle Farbe aufweisen, von der sich die Farben der Bodenzeichen deutlich abheben.

(3) Für den Nachtflugbetrieb müssen Beleuchtungseinrichtungen für das Signalfeld vorhanden sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt – Anzeige- und Signalgeräte
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 45 . Windrichtungsanzeiger
Nächster Paragraph§ 47 . Bodenzeichen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 46 ZFV 1972 behandelt ". Signalfeld" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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