Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 29

§ 29 . Abstand von Rollwegen

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 29 ZFV 1972 behandelt ". Abstand von Rollwegen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Rollwege müssen voneinander, von Pisten und von Hindernissen, gemessen von Rand zu Rand, folgende Mindestabstände aufweisen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 29. Abstand von Rollwegen

(1) Rollwege müssen voneinander, von Pisten und von Hindernissen, gemessen von Rand zu Rand, folgende Mindestabstände aufweisen:

Pistenklasse

Abstand von Pisten

Abstand von Rollwegen

Abstand von Hindernissen

A und B

150 m

62 m

38 m

C

75 m

45 m

38 m

D

60 m

27 m

18 m

E, F und Hubschrauberpisten A und B

50 m

23 m

16 m

Hubschrauberpisten C

30 m

15 m

12 m

(2) Von Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III müssen Rollwege einen Mindestabstand von 265 m und von anderen Instrumentenpisten einen Mindestabstand von 150 m, gemessen von Rand zu Rand, aufweisen. Unbeschadet dessen müssen Rollwege, die zu Instrumentenpisten führen, so errichtet sein, daß eine Störwirkung auf Flugsicherungsanlagen durch auf diesen Rollwegen befindliche Luftfahrzeuge vermieden wird.

(3) Die im Abs. 1 und 2 festgelegten Mindestabstände von Pisten gelten nicht für den in die Piste einmündenden Teil eines Rollweges.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt – Rollwege und Fahrrinnen
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 29 ZFV 1972 behandelt ". Abstand von Rollwegen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:44
Frühere Fassungen

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