§ 49
§ 49 . Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 49 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 49 ZFV 1972 behandelt ". Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf jeden Zivilflugplatz muß eine den Betriebserfordernissen entsprechende Anzahl von Dachreitern und sonstigen Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 49. Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe
(1) Auf jeden Zivilflugplatz muß eine den Betriebserfordernissen entsprechende Anzahl von Dachreitern und sonstigen Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfen, wie Flaggen, nach dem Muster der Anlage 9 für Markierungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen vorhanden sein.
(2) Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe müssen so beschaffen sein, daß Beschädigungen von Luftfahrzeugen bei einer allfälligen Berührung nach Möglichkeit vermieden werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 49 ZFV 1972 behandelt ". Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
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