§ 31
§ 31 . Abstellflächen und Anlegestellen
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 31 ZFV 1972 behandelt ". Abstellflächen und Anlegestellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abstellflächen und Anlegestellen dürfen nur außerhalb von Sicherheitsstreifen und außerhalb von Anflugsektoren angelegt werden. Ihr Abstand...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt – Abstellflächen, Anlegestellen und sonstige Bewegungsflächen
§ 31. Abstellflächen und Anlegestellen
(1) Abstellflächen und Anlegestellen dürfen nur außerhalb von Sicherheitsstreifen und außerhalb von Anflugsektoren angelegt werden. Ihr Abstand von Sicherheitsstreifen und Anflugsektoren muß so groß sein, daß Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche (Anlegestelle) bestimmt ist, die Übergangsfläche nicht überragen können.
(2) Die Neigung von befestigten Abstellflächen darf nicht größer sein als 1%.
(3) Anlegestellen müssen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, so tief sein wie die zugehörige Fahrrinne.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 31 ZFV 1972 behandelt ". Abstellflächen und Anlegestellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
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