§ 22
§ 22 . Allgemeines
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 22 ZFV 1972 behandelt ". Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede Landpiste einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppfläche muß von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein. Der Übergang von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt – Sicherheitsstreifen
§ 22. Allgemeines
(1) Jede Landpiste einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppfläche muß von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein. Der Übergang von der Piste beziehungsweise Stoppfläche in den Sicherheitsstreifen muß stufenlos und ohne schroffen Unterschied der Tragfähigkeit sein.
(2) Anschließend an die Enden befestigter Pisten muß der Sicherheitsstreifen bis zu einer Entfernung von mindestens 30 m so befestigt werden, daß Bodenvertiefungen durch Triebwerksluftströme vermieden werden.
(3) Bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten muß entlang der äußeren Ränder des Sicherheitsstreifens beziehungsweise des Bauwerkes eine Auffangvorrichtung vorhanden sein. Die Auffangvorrichtung muß mindestens 1,5 m breit sein, darf den Schutzbereich nicht überragen und muß das 1,5fache Gewicht der Hubschrauber aufnehmen können, für welche die Piste bestimmt ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 22 ZFV 1972 behandelt ". Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
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