§ 66
§ 66 . Markierung von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 66 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 66 ZFV 1972 behandelt ". Markierung von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ränder von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen müssen durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 66. Markierung von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen
(1) Die Ränder von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen müssen durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1 markiert sein.
(2) Die Dachreiter müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m, bei unbefestigten Rollwegen entlang der Ränder senkrecht zur Rollrichtung, bei Abstellflächen parallel zu deren Rand, aufgestellt sein.
(3) Der Rollhaltpunkt vor der Einmündung unbefestigter Rollwege in eine Piste muß durch eine STOP-Tafel nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 3 markiert sein, deren Abstand von der Piste beziehungsweise vom Rollwegrand den Bestimmungen des § 59 über die Rollhaltmarkierung und des § 48 Abs. 1 über Rollwegweiser entsprechen muß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 66 ZFV 1972 behandelt ". Markierung von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
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