§ 26
§ 26 . Sicherheitsstreifen von Flugfeldern ohne Pisten
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 26 ZFV 1972 behandelt ". Sicherheitsstreifen von Flugfeldern ohne Pisten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Flugfeldern ohne Pisten müssen alle für den Start und die Landung bestimmten Bewegungsflächen von einem...
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§ 26. Sicherheitsstreifen von Flugfeldern ohne Pisten
(1) Bei Flugfeldern ohne Pisten müssen alle für den Start und die Landung bestimmten Bewegungsflächen von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein, der mindestens 30 m breit ist und innerhalb der Grenzen des Flugfeldes liegen muß.
(2) Die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und 25 Abs. 2 gelten für Sicherheitsstreifen auf Flugfeldern ohne Pisten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 26 ZFV 1972 behandelt ". Sicherheitsstreifen von Flugfeldern ohne Pisten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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