§ 92
§ 92 . Allgemeines
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 92 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 92 ZFV 1972 behandelt ". Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit die Hinderniskennzeichnung gemäß § 68 nicht ausreicht, müssen auf den in § 69 bezeichneten Zivilflugplätzen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt – Hindernisbefeuerung
§ 92. Allgemeines
Soweit die Hinderniskennzeichnung gemäß § 68 nicht ausreicht, müssen auf den in § 69 bezeichneten Zivilflugplätzen und in deren Umgebung Bauwerke, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen, welche die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen könnten, insbesondere, wenn sie die Grenzflächen des Schutzbereiches überragen, durch Hindernisfeuer nach dem Muster der Anlage 26 derart befeuert sein, daß ihre Lage und Ausdehnung erkennbar ist. Hindernisse, die durch ihre Lage oder Ausdehnung eine besondere Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt verursachen könnten, müssen anstelle oder in Ergänzung der Hindernisfeuer mit Gefahrenfeuern befeuert sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 92 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 92 ZFV 1972 behandelt ". Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
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