Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 57

§ 57 . Festabstands- und Aufsetzzonenmarkierung

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 57 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 57 ZFV 1972 behandelt ". Festabstands- und Aufsetzzonenmarkierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Befestigte Pisten der Klassen A und B müssen in einer Entfernung von 300 m nach der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 57. Festabstands- und Aufsetzzonenmarkierung

(1) Befestigte Pisten der Klassen A und B müssen in einer Entfernung von 300 m nach der Schwelle eine Festabstandsmarkierung nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 2 aufweisen.

(2) Instrumentenpisten müssen außer der Festabstandsmarkierung auch eine Aufsetzzonenmarkierung aufweisen. Die aus einer Folge von beiderseits der Pistenmittellinie symmetrisch angeordneten Streifen bestehende Aufsetzzonenmarkierung muß bei Instrumentenpisten mit einer tatsächlichen Länge von mehr als 2100 m dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 und bei Instrumentenpisten mit einer tatsächlichen Länge von 1500 m bis 2100 m dem Muster der Anlage 11 Abbildung 2 entsprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt – Markierung von befestigten Bewegungsflächen
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 57 ZFV 1972 behandelt ". Festabstands- und Aufsetzzonenmarkierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:44
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