§ 57
§ 57 . Festabstands- und Aufsetzzonenmarkierung
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 57 ZFV 1972 behandelt ". Festabstands- und Aufsetzzonenmarkierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Befestigte Pisten der Klassen A und B müssen in einer Entfernung von 300 m nach der...
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§ 57. Festabstands- und Aufsetzzonenmarkierung
(1) Befestigte Pisten der Klassen A und B müssen in einer Entfernung von 300 m nach der Schwelle eine Festabstandsmarkierung nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 2 aufweisen.
(2) Instrumentenpisten müssen außer der Festabstandsmarkierung auch eine Aufsetzzonenmarkierung aufweisen. Die aus einer Folge von beiderseits der Pistenmittellinie symmetrisch angeordneten Streifen bestehende Aufsetzzonenmarkierung muß bei Instrumentenpisten mit einer tatsächlichen Länge von mehr als 2100 m dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 und bei Instrumentenpisten mit einer tatsächlichen Länge von 1500 m bis 2100 m dem Muster der Anlage 11 Abbildung 2 entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 57 ZFV 1972 behandelt ". Festabstands- und Aufsetzzonenmarkierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
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