§ 6
§ 6 . Grenzen von Zivilflugplätzen
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 6 ZFV 1972 behandelt ". Grenzen von Zivilflugplätzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Grenzen von Zivilflugplätzen sind so festzulegen, daß sie zumindest sämtliche Bewegungsflächen und sonstige Bodeneinrichtungen umfassen....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 6. Grenzen von Zivilflugplätzen
(1) Die Grenzen von Zivilflugplätzen sind so festzulegen, daß sie zumindest sämtliche Bewegungsflächen und sonstige Bodeneinrichtungen umfassen. Die Flugplatzgrenzen müssen im Flugplatzlageplan enthalten sein.
(2) Öffentliche Zivilflugplätze, mit Ausnahme von Wasserflugplätzen, müssen entlang ihrer Flugplatzgrenzen, soweit diese die nicht allgemein zugänglichen Teile des Flugplatzes, insbesondere die Bewegungsflächen, Hangars und die Treibstofflager umschließen, derart umzäunt sein, daß der Zutritt durch unbefugte Personen sowie das Eindringen von Wild und unbeaufsichtigten Haustieren möglichst verhindert wird. Privatflugplätze müssen, soweit sie nicht umzäunt sind, entlang der Grenzen der nicht allgemein zugänglichen Teile durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 in Abständen von 50 bis 60 m gekennzeichnet sein.
(3) An Eingängen und Einfahrten im Bereich der Flugplatzumzäunung müssen Warntafeln nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 2 angebracht sein. Bei nichtumzäunten Privatflugplätzen müssen diese Warntafeln außerdem entlang der Flugplatzgrenzen in Abständen von höchstens 200 m errichtet sein.
(4) Flugplatzgrenzen auf dem Wasser müssen durch rote Bojen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 3, welche in Abständen von höchstens 60 m verankert und durch Schwimmketten verbunden sind, gekennzeichnet sein. An jeder fünften Boje muß ein Warnschild nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 4 angebracht sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 6 ZFV 1972 behandelt ". Grenzen von Zivilflugplätzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
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